Freistellung - Was tun, wenn Ihr Kind vom Unterricht freigestellt werden muss?
Da unsere Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht unterliegen, sind Freistellungen im Vorfeld zu beantragen.
Dies kann erforderlich sein für dringende Besuche von Spezialärzten, bei besonderen Anlässen, wie familiäre Angelegenheiten oder für Bewerbungstermine.
(Bemerkung: Besuche bei Allgemeinmedizinern sind i. d. R. nach außerhalb des Unterrichts planbar)
Anträge sind bitte schriftlich zu richten an:
- die Klassenleitung bei Zeiten bis zu drei Tagen
(Bemerkung: Die gesetzlichen Regelungen verbieten eine Freistellungen direkt vor oder nach den Ferien. Entscheidungen dazu, z. B. bei begründeten Ausnahmefällen, kann nur die Schulleitung treffen.)
- die Schulleitung über die Klassenleitungen: bei längeren Freistellungen
Bitte beachten Sie, dass es sich um Anträge, nicht um Mitteilungen handelt. Diese können in begründeten Fällen auch abgelehnt werden. Deshalb ist es notwendig, den Antrag vor der geplanten Fehlzeit und längerfristig zu stellen.
Längerfristige Befreiungen vom Sportunterricht dürfen nur Spezial-Ärzte aussprechen. Aber auch hier gilt eine Teilnahmepflicht am Unterricht, denn die Sportnote bestimmt sich nicht nur aus sportlichen Leistungen. Die Entscheidung über eine Freistellung trifft ausschließlich die Schulleitung.
Schlechte Beispiele
- "Mein Kind kann morgen nicht zum Unterricht kommen, weil ..." (Eingang am Ende des Tages, vielleicht sogar nur auf dem Anrufbeantworter)
Hierauf kann niemand mehr reagieren. Bei Krankheitsfällen o.k., bei Beantragungen fraglich.
- "Ich entschuldige mein Kind am Freitag vom Unterricht, weil wir eine Familienfeier außerhalb Berlins haben..., die Flüge billiger sind...."
Dies sind im Regelfall keine Entschuldigungsgründe; hier greift die Schulpflicht.
- "Mein Kind konnte nicht kommen, da es seine kleinerern Geschwister beaufsichtigen musste."
Hier besteht Redebedarf, denn das ist nicht die Aufgabe von schulpflichtigen Kindern.
- "Mein Kind ist vom Sportunterricht befreit!"
Nein: es ist nur von der aktiven Sportausübung, nicht aber vom Sportunterricht befreit. Hier besteht Redebedarf...
Auch hier hilft: Reden Sie mit uns - am besten im Vorfeld.
Schulische Regeln - Stand Okober 2024 (angelehnt an die AV Schulbesuchspflicht)
a) Beurlaubungen für einzelne Tage und Stunden
- Schüler*innen und Schüler können auf vorherigen schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus einem wichtigen Grund über die Klassenleitungen beurlaubt werden.
- Arzttermine sind grundsätzlich außerhalb des Unterrichts zu legen. Eine Mitteilung über einen notwendigen Arztbesuch am selben Tag ist kein Antrag.
- Über Beurlaubungen für mehr als drei Unterrichtstage sowie über regelmäßige stundenweise Beurlaubungen entscheidet die Schulleitung.
- Freistellungen direkt vor oder/und nach den Ferien werden grundsätzlich nicht genehmigt.
b) Entschuldigungen für Fehlzeiten
- Können Schüler*innen nicht am Unterricht teilnehmen, so müssen die Erziehungsberechtigten die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens informieren --> bis 08:00 Uhr fernmündlich oder per Mail oder über die Webseite
- Bei einem längeren Fernbleiben muss die Mitteilung der Erziehungsberechtigten spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form vorliegen. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten.
- In jedem Fall haben die Schüler*innen bei der Rückkehr in die Schule zusätz-lich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben. Die Meldung vom 1. Tag ersetzt diese Meldung NICHT.
Wird eine der drei voran genannten Pflichten nicht erfüllt, gilt das Fehlen als unentschuldigt.